Allgemeine Geschäftsbedingungen der allcartec GmbH

für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aufbauten und ihren Teilen ("allcartec AGB").

A. Allgemeines

A.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen den Kunden der allcartec GmbH (in Folge Auftraggeber genannt) und der allcartec GmbH (in Folge Auftragnehmer genannt) und bilden einen untrennbaren Bestandteil der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossenen Instandsetzungsverträge. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

A.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

A.3 Instandsetzungsverträge beinhalten insbesondere die Instandsetzung von PKWs, LKWs, Bussen, Anhängern, Aggregaten und deren Teile ("Instandsetzungsgegenstände") sowie den Verkauf von Ersatzteilen.

B. Begründung eines Vertragsverhältnisses

B.1 Instandsetzungsverträge kommen durch Unterfertigung eines "Werkstatt-Auftrages" durch den Auftraggeber oder durch dessen Bevollmächtigte zu Stande. Bei mündlicher, telefonischer und fernschriftlicher (Telefax oder E-Mail) Auftragserteilung wird dem Auftraggeber ein "Werkstatt-Auftrag" per Telefax übermittelt. In diesem Fall kommt der Instandsetzungsvertrag gemäß übermitteltem "Werkstatt-Auftrag" mit dessen Übermittlung an den Auftragnehmer zustande, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht unverzüglich, spätestens aber binnen 24 Stunden schriftlich. Dies gilt auch für mündliche, telefonische und fernschriftliche Änderungen des ursprünglichen Auftrages. Allfällige Unklarheiten einer mündlichen, telefonischen und fernschriftlichen Auftragserteilung gehen jedenfalls zu Lasten des Auftraggebers.

B.2 Der durch den Vorweis der Fahrzeugpapiere ausgewiesene Überbringer gilt als durch den Auftraggeber zum Abschluss von Instandsetzungsverträgen bevollmächtigt.

B.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subauftragnehmer zu vergeben. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Subauftragnehmer kommt dadurch nicht zustande.

B.4 Ein Instandsetzungsvertrag umfasst die Ermächtigung, Probefahrten und Probeläufe durchzuführen.

C. Kostenvoranschlag

C.1 Kostenvoranschläge werden nur über speziellen Auftrag erstellt und beinhalten keine Verpflichtung zum Abschluss eines Instandsetzungsvertrages. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

C.2 Kostenvoranschläge sind nicht verbindlich, außer eine Verbindlichkeit wird im Einzelfall ausdrücklich zugesagt. Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag kann ohne Rückfrage beim Auftraggeber um bis zu 15 Prozent überschritten werden.

C.3 Kostenvoranschläge werden schriftlich erstellt. Mündliche Auskünfte haben nur den Charakter einer unverbindlichen Kostenschätzung und sind keinesfalls binden.

D. Abrechnung

D.1 Die Berechnung des Materials erfolgt zu dem am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis des Auftragnehmers, unverpackt ab Betrieb des Auftragnehmers. Die Berechnung der Arbeitskosten erfolgt zu den im Betrieb des Auftragnehmers angeschlagenen Preisen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die Rechnung im Hinblick auf Einzelleistungen aufzuschlüsseln.

D.2 Der Eintausch von Aggregaten bleibt in jedem Einzelfall der Entscheidung durch den Auftragnehmer vorbehalten. Zum Eintausch können dabei nur solche Aggregate gelangen, die nach ihrer technischen Spezifikation den neu eingebauten Aggregaten entsprechen, keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.

D.3 Sachlich gerechtfertigte zusätzliche Kosten sowie Aufwendungen, die durch Änderungen des Auftrags durch den Auftraggeber entstehen bzw. die durch solche Änderungen des Auftraggebers nutzlos geworden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

D.4 Bei vom Auftraggeber ausdrücklich als "dringend" bezeichneten Aufträgen werden die durch die erforderlichen Überstunden und durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber verrechnet.

E. Zahlungen

E.1 Die Bezahlung durch den Auftraggeber erfolgt ohne jeden Abzug nach Wahl des Auftragnehmers entweder bar bei Rücknahme des Instandsetzungsgegenstandes oder nach gesonderter Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers gilt als Verzugszinssatz der gesetzliche Verzugszinssatz zwischen Unternehmern gemäß § 352 UGB.

E.2 Der Auftragnehmer kann Vorauszahlungen verlangen. Leistet der Auftraggeber die Vorauszahlungen nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten.

E.3 Gerät der Auftraggeber mit der Bezahlung in Rückstand, kann der Auftragnehmer alle bestehenden Forderungen (auch aus anderen Instandsetzungsaufträgen) fällig stellen. Mahnkosten, Wechselspesen, Inkassokosten sowie allfällige weitere, durch die zweckentsprechende Forderungsbetreibung entstehende notwendige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber aus wie immer gearteten Gründen ist ausgeschlossen. Ebenso ist die Aufrechnung mit Forderungen gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, es sei denn die Forderungen wurden durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt oder durch den Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt.

E.4 Zahlungen des Auftraggebers werden zuerst auf Steuern, Abgaben, Gebühren und Nebenspesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet.

F. Lieferung

F.1 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, den vereinbarten Erfüllungstermin einzuhalten. Erhöht sich der Arbeitsumfang unvermutet oder sind Ersatzteile nicht zeitgerecht verfügbar, tritt eine entsprechende Verschiebung des Erfüllungstermins ein.

F.2 Höhere Gewalt oder andere vom Auftragnehmer nicht vorhersehbare Ereignisse, welche die Leistungserbringung unzumutbar erschweren, entbinden den Auftragnehmer vom vereinbarten Erfüllungstermin. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall das Recht, innerhalb eines für die Überwindung des Hindernisses und die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten angemessenen Zeitraumes zu erfüllen.

F.3 Die Geltendmachung von Verzugsstrafen oder von Schadenersatz aus einem gemäß den Bestimmungen dieses Punktes F. gerechtfertigten Verzug ist ausgeschlossen.

G. Übernahme und Rücknahme

G.1 Die Übernahme bzw. die Rücknahme des Instandsetzungsgegenstandes sowie der Ersatzteile erfolgen im Betrieb des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Instandsetzungsgegenstand unmittelbar bei Rücknahme durch die damit betrauten Personen umfassend überprüfen zu lassen.

G.2 Vor Übergabe des Instandsetzungsgegenstandes an den Auftragnehmer hat der Auftraggeber alle frei beweglichen Gegenstände, insbesondere Wertgegenstände zu entfernen. Der Auftragnehmer haftet weder für das Abhandenkommen von Gegenständen noch für Schäden (zB Bruch der Windschutzscheibe), die bei Vornahme der Instandsetzungsarbeiten (etwa bei Kippen des Fahrerhauses) durch frei bewegliche Gegenstände verursacht wurden.

G.3 Sollte der Instandsetzungsgegenstand beladen übergeben werden, hat der Auftraggeber durch die mit der Übergabe betrauten Personen das beladene Gut, alle damit verbundenen Gefahren (zB Entzündbarkeit, Explosionsgefahr), die notwendige Behandlung des beladenen Guts sowie alle sonstigen zweckdienlichen Hinweise schriftlich bekannt zu geben. Dasselbe gilt für mögliche Rückstände von zuvor geladenen Gütern. Der Auftragnehmer haftet für keine Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber diesen Informationspflichten nicht nachgekommen ist.

G.4 Der Instandsetzungsgegenstand ist durch den Auftraggeber vor Übergabe an den Auftragnehmer einer Außenreinigung zu unterziehen. Sollte der Instandsetzungsgegenstand ungereinigt übergeben werden, ist der Auftragnehmer dazu befugt, kostenpflichtig eine Außenreinigung durchführen zu lassen.

G.5 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass das Fahrzeug im Freien auf dem jeweiligen Gelände des Auftragnehmers bzw. im Umkreis davon auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt wird und es dem Auftragnehmer nicht möglich ist, dass Fahrzeug zu bewachen bzw. gegen Beschädigungen oder Diebstahl zu schützen. Auch sonst haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Verwahrung nur für krass grobes Verschulden.

G.6 Der Auftraggeber kommt mit der Rücknahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 3 Tagen, nachdem er von der Abholbereitschaft des Instandsetzungsgegenstandes bzw. der Ersatzteile verständigt wurde, diese(n) abholt. Mit der Verständigung von der Abholbereitschaft gehen die Gefahr und alle sonstigen Risiken sowie alle mit dem Instandsetzungsgegenstand verbundenen Lasten auf den Auftraggeber über.

G.7 Ist der Auftraggeber mit der Rücknahme in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen. Der Auftragnehmer haftet, sofern keine Versicherungsdeckung gegeben ist, für während des Annahmeverzuges entstandene Schäden nur bei krass grobem Verschulden. Keinesfalls treffen den Auftragnehmer in einem solchen Fall die Sorgfaltspflichten eines Verwahrers.

H. Altteile, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

H.1 Ersetzte Altteile gehen entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über.

H.2 Sämtliche Teile (etwa Ersatzteile oder Aggregate) des Auftragnehmers, die nicht durch Montage zu unselbstständigen Bestandteilen des Instandsetzungsgegenstandes geworden sind, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung samt Steuern, Abgaben, Gebühren und Nebenspesen im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Verfügungen, welcher Art auch immer, über die unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehenden Teile zu treffen. Jede Weitergabe, insbesondere der Weiterverkauf, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Auftragnehmer. Im Falle einer Weitergabe ist der Auftraggeber verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt auf seinen Vertragspartner zu überbinden. Auf Verlangen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer seinen Vertragspartner zu benennen und die zur Verfolgung des Eigentumsrechtes des Auftragnehmers erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen auszuhändigen.

H.3 Von Pfändungen und sonstigen Zugriffen auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Teile hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten, gegebenenfalls unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls.

H.4 Der Auftragnehmer hat bis zur Zahlung sämtlicher offener Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ein Zurückbehaltungsrecht an sämtlichen Instandsetzungsgegenständen. An den Auftragnehmer erteilte Weisungen über die Herausgabe des Instandsetzungsgegenstandes gelten nur unter der Bedingung, dass sie erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen auszuführen sind.

I. Behelfsmäßige Instandsetzungen

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist mit einer beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Solche behelfsmäßigen Instandsetzungen stellen keine adäquate Fehlerbehebung dar und werden daher nur über ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers durchgeführt. Die Gewährleistung und jegliche Haftung für behelfsmäßige Instandsetzungsarbeiten sind daher ausgeschlossen.

J. Gewährleistung und Schadenersatz

J.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Durch eine Mängelbehebung wird die Gewährleistungsfrist für die von der Mängelbehebung betroffenen Teile um 6 Monate verlängert. Für gebrauchte Ersatzteile wird die Gewährleistung zur Gänze ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn die Mängelrüge fristgerecht unter Einhaltung der Formerfordernisse gemäß Punkt J.4 vorgenommen wurde.

J.2 Der Auftraggeber hat die mit ungerechtfertigten Mängelrügen verbundenen Spesen und Kosten des Auftragnehmers zu tragen. Im Falle des Vorliegens eines Mangels hat ausschließlich der Auftragnehmer die Wahl zwischen Austausch und Verbesserung. Ein Recht des Auftraggebers auf Preisminderung und/oder Wandlung besteht nur nach mehrmaligen wiederholten Verbesserungs- oder Austauschversuchen durch den Auftragnehmer, die zu keinerlei Verbesserung im Hinblick auf den geltend gemachten Mangel geführt haben.

J.3 Zur Ausführung der Leistung im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Instandsetzungsgegenstand bzw. das Ersatzteil dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen.

J.4 Der Auftraggeber hat den Instandsetzungsgegenstand bei Rücknahme auf etwaige Mängel zu untersuchen. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers (insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes sowie aus dem Titel des Irrtums) erlöschen, wenn offene Mängel nicht sofort bei Übernahme schriftlich gerügt wurden, versteckte Mängel nicht sofort nach deren Erkennbarkeit schriftlich angezeigt wurden oder die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst geändert oder Instand gesetzt wurden.

J.5 Es obliegt dem Auftraggeber zu beweisen, dass der Instandsetzungsgegenstand bzw. das Ersatzteil bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber anerkennt verbindlich, dass der Auftragnehmer keine mündlichen oder konkludenten Zusagen oder Aussagen über die Eigenschaften oder den Zustand des Instandsetzungsgegenstandes gemacht hat.

J.6 Allfällige Reparaturen, die der Auftragnehmer ausdrücklich kulanzweise vornimmt, gelten keinesfalls als Anerkenntnis des Auftragnehmers allfälliger gewährleistungs- oder garantierelevanter Mängel des Instandsetzungsgegenstandes. Der Auftraggeber kann aus dem Umstand der kulanzweisen Vornahme von Reparaturarbeiten keinerlei Ansprüche aus Garantie, Gewährleistung und/oder Schadenersatz gegenüber dem Auftragnehmer herleiten.

J.7 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für sämtliche sich ergebenden Schäden, gleich ob aus Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten oder aus unerlaubter Handlung, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:

  • a) Bei Vorsatz, krass grober Fahrlässigkeit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • b) Für den Fall, dass der Auftragnehmer Arbeiten gemäß Punkt B.3 an Subauftragnehmer vergibt, ist die Haftung des Auftragnehmers auf vorsätzliches und krass grob fahrlässiges Verhalten dieser Subauftragnehmer beschränkt. Die Bestimmungen des Punktes J.6 gelten entsprechend.
  • c) Das Vorliegen von Vorsatz bzw. krass grober Fahrlässigkeit muss der Auftragnehmer beweisen.
  • d) Bei leichter und einfacher grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
  • e) Unbeschadet der Bestimmung des Punktes J.7 a) wird die Haftung des Auftragnehmers für entgangenen Gewinn und sonstige Folge- oder indirekte Schäden und Kosten, insbesondere für Verluste infolge von Betriebsunterbrechungen, jedenfalls ausgeschlossen.
  • f) Für allfällige Regressforderungen des Auftraggebers oder eines Dritten gelten die in Punkt J.7 a) bis J.7 e) genannten Beschränkungen und Haftungsausschlüsse entsprechend, wobei Regressforderungen aus dem Titel Produkthaftung ausgeschlossen sind.
K. Zutrittsbeschränkungen

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass bis auf den Kundenraum das Betreten des gesamten Werkstattbetriebes des Auftragnehmers (insbesondere der Werkstätten, der Waschanlagen und der Lagerhallen) untersagt ist. Den Auftraggeber trifft die Verpflichtung, seine Erfüllungsgehilfen von diesem Verbot in Kenntnis zu setzen. Allfällige durch Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot entstehende Schäden (Personen- und Sachschäden) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

L. Datenschutz – Zustimmung zur Datenverwendung für Marketingzwecke und zur Bonitätsprüfung

L.1 Zur Erfüllung seiner gesetzlichen, vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten wird der Auftragnehmer personenbezogene Daten des Auftraggebers entsprechend den Bestimmungen des europäischen Datenschutzrechtes (DS-GVO) verwenden und verwerten.

L.2 Personenbezogene Daten des Auftraggebers (wie etwa Name, Adresse, Email-Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, gekaufte Fahrzeuge, Branche sowie andere vom Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gegebene Daten) werden vom Auftragnehmer ausschließlich zum Zwecke der Kundenbetreuung, Beratung, Übersendung von Produktinformationen, Zusendung von Newslettern und Unterbreitung von Serviceangeboten, für Zwecke der Marktbeobachtung, Direktwerbung und im Rahmen von Managementinformationssystemen verarbeitet. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass er zu diesem Zweck auch per Email, Telefax, SMS oder telefonisch kontaktiert werden kann.

L.3 Der Auftraggeber stimmt weiters zu, dass der Auftragnehmer seine personenbezogenen Daten (wie insbesondere Name, Adresse, Geburtsdatum, Angaben zu Zahlungsverzug und offenem Saldo) für die Einholung von Bonitätsauskünften, zum Gläubigerschutz und zum Melden von Bonitätsdaten an Wirtschaftsauskunfteien (§ 152 Gewerbeordnung 1994) oder Gläubigerschutzverbände übermitteln kann.

L.4 Der Auftraggeber kann der Verwendung personenbezogener Daten jederzeit schriftlich widersprechen. Der Widerspruch ist an office@allcartec.com zu richten und in der Betreffzeile als Widerspruch zu kennzeichnen.

M. Sonstiges

M.1 Ändert der Auftraggeber vor Übernahme des Instandsetzungsgegenstandes seine Adresse, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer diese Änderung mitzuteilen. Verabsäumt der Auftraggeber die Bekanntgabe der Änderung der Adresse, trägt er das Risiko, wenn er eine Verständigung des Auftragnehmers nicht erhält. Rechtsgeschäftliche Erklärungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber gelten als erfolgt, wenn sie an die dem Auftragnehmer zuletzt bekannt gegebene Adresse des Auftraggebers gerichtet wurden.

M.2 Es ist österreichisches Recht anzuwenden, unter Ausschluss der Bestimmungen über die Rück- und Weiterverweisung. Die allfällige Anwendbarkeit des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

M.3 Für alle sich aus einem Instandsetzungsvertrag oder in Verbindung mit einem Instandsetzungsvertrag zwischen den Vertragsparteien ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Frage des Zustandekommens, der Auslegung, der Gültigkeit, der Erfüllung und der Auflösung eines Instandsetzungsvertrages, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich am Sitz des Auftragnehmers zuständigen Gerichts vereinbart.

M.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung vereinbaren, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

M.5 Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf die Anfechtung eines Instandsetzungsvertrages aus welchem Rechtsgrund auch immer (insbesondere wegen Irrtums und/oder Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes).

M.6 Die Rechte des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte übertragbar. Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, Rechte und Verpflichtungen aus diesem Vertrag jederzeit an Dritte zu übertragen.

Stand: April 2018
allcartec GmbH